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Rechtliche Betrachtungen zu Treppen

   Wie Treppen bei welcher Verwendung beschaffen und dimensioniert sein müssen, regeln die einzelnen Bundesländer in ihren entsprechenden Landesbauordnungen. Diese sind zwar vom Wortlaut verschieden, vom Konsens her jedoch weitestgehendst gleich, daher haben wir einmal die drei wichtigsten Paragraphen der HBO (Hessische Bauordnung) hier zusammengezogen.


§ 33
Treppen

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können gefordert werden, wenn die Rettung von Menschen nicht auf andere Weise möglich ist. Statt notwendiger Treppen können Rampen mit flacher Neigung zugelassen werden. Bei Wohngebäuden mit mehr als drei Wohnungen sollen die Wohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein, wenn sich die Wohngebäude von der Lage her dafür eignen.

(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind für Gebäude der Gebäudeklassen A, B und D als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3) Notwendige Treppen sind in einem Treppenraum zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. Das gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen A und B.

(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen D und E aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) oder mindestens feuerhemmend (F 30-B) herzustellen; sie müssen bei Gebäuden der Gebäudeklassen F und G feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) sein.

(5) Die nutzbare Breite notwendiger Treppen und ihrer Treppenabsätze muß mindestens 1 m betragen. In Gebäuden der Gebäudeklassen A, B und D und innerhalb von Wohnungen genügt eine nutzbare Breite von 0,80 m. Für nicht notwendige Treppen mit geringer Benutzung können geringere nutzbare Breiten zugelassen werden.

(6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen mit großer nutzbarer Breite können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.

(7) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen, sind zu sichern, wenn ihre Brüstungshöhe nicht der notwendigen Geländerhöhe entspricht. Treppengeländer müssen mindestens 0,90 m, bei Treppen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein.

(8) Ausnahmen von Abs. 6 und 7 können zugelassen werden, wenn die Verkehrssicherheit gewahrt bleibt.

(9) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür breit ist.

(10) Öffnungen in Geländern und Brüstungen dürfen mindestens in einer Richtung nicht breiter als 12 cm sein. Ein seitlicher Zwischenraum zwischen dem Geländer oder der Brüstung der zu sichernden Fläche darf nicht größer als 4 cm sein. Die Geländer und Brüstungen sind so auszubilden, daß Kindern das Überklettern nicht erleichtert wird.
 

§ 34
Treppenräume

(1) Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, räumlich zusammenhängenden und an einer Außenwand angeordneten Treppenraum liegen. Innenliegende Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann, von ihnen aus der Keller nicht unmittelbar zugänglich ist und auch sonst wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Für die innere Verbindung von Geschossen derselben Wohnung sind innenliegende Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig, wenn in jedem Geschoß ein weiterer Rettungsweg erreicht werden kann.

(2) Jeder Treppenraum nach Abs. 1 muß auf möglichst kurzem Wege einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Der Ausgang muß mindestens so breit sein wie die zugehörigen notwendigen Treppen und darf nicht eingeengt werden.

(3) Wand- und Deckenoberflächen, Verkleidungen, Bodenbeläge, Unterdecken, Dämmstoffe und Einbauten aus brennbaren Baustoffen sind in Treppenräumen und ihren Ausgängen ins Freie unzulässig.

(4) In Gebäuden der Gebäudeklassen E, F und G dürfen je Geschoß nicht mehr als vier Wohnungen oder sonstige Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe an einen Treppenraum mit notwendiger Treppe unmittelbar angeschlossen sein. Bei größerer Anzahl von Nutzungseinheiten sind diese mit dem Treppenraum durch allgemein zugängliche Flure zu verbinden.

(5) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen mindestens je zwei getrennte Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar ins Freie führt. Je ein Ausgang jedes Kellergeschosses kann in einem gemeinsamen Treppenraum münden. Auf eigene Treppenräume für jedes Kellergeschoß kann verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(6) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen und ihren Zugängen zum Freien sind bei Gebäuden

1. der Gebäudeklassen A, B und D mindestens feuerhemmend (F 30-B),
2. der Gebäudeklassen C und E mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-A) oder feuerbeständig (F 90-B) und
3. der Gebäudeklassen F und G in der Bauart von Brandwänden
herzustellen. Für Außenwände von Treppenräumen gilt Satz 1 nicht, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und der Treppenraum nicht durch Öffnungen in anderen Wänden im Brandfall gefährdet werden kann. Bauteile und Leitungen dürfen in Treppenraumwände nur soweit eingreifen, daß der verbleibende Wandquerschnitt die Feuerwiderstandsklasse behält.

(7) Die oberen Abschlüsse der Treppenräume sind entsprechend § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Übersicht auszuführen. Das gilt nicht für obere Abschlüsse von Treppenräumen gegenüber dem Freien, wenn die Treppenraumwände bis unter eine harte Bedachung führen.

(8) Leitungen dürfen durch Treppenraumwände und durch obere Abschlüsse der Treppenräume nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; Rohrleitungen müssen außerdem aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(9) In Treppenräumen müssen

1. Öffnungen zum Kellergeschoß, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen in Gebäuden der Gebäudeklassen C, E, F und G,
2. Öffnungen zu allgemein zugänglichen Fluren in Gebäuden der Gebäudeklassen F und G
feuerhemmende, selbstschließende Abschlüsse (T 30) haben. Sonstige Öffnungen müssen rauchdichte, selbstschließende Abschlüsse haben.

(10) Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoß wenigstens ein Fenster von mindestens 0,60 m x 0,90 m haben, das geöffnet werden kann. Innenliegende Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Beleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung) haben.

(11) In Gebäuden der Gebäudeklasse G und bei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer Größe von mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m2 anzubringen, die vom Erdgeschoß und vom obersten Treppenabsatz zu öffnen sein muß. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient werden kann. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.

(12) Auf Gebäude der Gebäudeklassen A, B und D sind Abs. 1 bis 3, 5, 9 und 10 nicht anzuwenden.
 

§ 35
Allgemein zugängliche Flure als Rettungswege

(1) Nicht unmittelbar von einem Treppenraum mit notwendiger Treppe oder vom Freien zugängliche Nutzungseinheiten in Gebäuden der Gebäudeklassen C, E, F und G sind mit dem Treppenraum oder mit dem Freien durch allgemein zugängliche Flure zu verbinden.

(2) Die nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure muß für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen; Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.

(3) Die Wände allgemein zugänglicher Flure sind entsprechend den Anforderungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Übersicht auszuführen und bis an die Rohdecke zu führen. Türen in diesen Wänden müssen ausreichend dicht schließen.

(4) Bei offenen Gängen vor den Außenwänden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen darstellen, sind

1. Wände nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Übersicht,
2. Decken einschließlich der Abschlüsse über dem obersten Gang nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Übersicht,
3. Brüstungen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A)
herzustellen.

(5) Wand- und Deckenoberflächen, Verkleidungen, Bodenbeläge, Unterdecken, Dämmstoffe und Einbauten aus brennbaren Baustoffen sind in allgemein zugänglichen Fluren und offenen Gängen von Gebäuden der Gebäudeklassen C, E, F und G nicht zulässig.

(6) Abweichungen von den Anforderungen des Abs. 3 und 4 sind zulässig, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Satz 1 gilt auch für Bodenbeläge nach Abs. 5, wenn wegen der Entwicklung von Rauch und toxischer Gase Bedenken nicht bestehen.


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