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Das rechte Maß (Schrittmaß)!

(auch bei Treppen so wichtig wie überall im Leben!)


Die gute Begehbarkeit einer Treppe kann man sehr leicht an ihrem Schrittmaß erkennen, welches mathematisch über die sogenannte Schrittmaßformel definiert ist. Diese Formel ist auch für Laien leicht anzuwenden, denn sie lautet:

2 x Tritthöhe + Auftritt

Dieses Schrittmaß ist so wichtig, daß sogar die gesetzlichen Bestimmungen verlangen, daß es (auch im Privatbereich) zwischen 590 und 650 mm liegen muß! Zu beachten ist hierbei, daß der Auftritt nicht einfach die eigentliche Stufentiefe einer Stufe ausmacht, sondern nur das Maß zwischen den Vorderkanten zweier übereinanderliegenden Stufen darstellt. Somit darf der Überstand hierbei nicht berücksichtigt werden und dies wird immer wieder falsch gemacht. Außerdem gelten die besagten Schrittmaßgrenzen auch für sogenannte nicht notwendige Treppen.

Ein guter Treppologe bemüht sich bei der Planung um ein Schrittmaß, welches nahe an 625 mm herankommt. Kommt eine Treppe sehr nahe an die 590 mm, ist sie nur noch von Kindern gut begehbar; grenzt sie an die 650 mm, sollten nur Riesen die Treppe nutzen.

Prüfen Sie über die obige Schrittmaßformel, wie optimal Ihre bestehenden oder zu planenden Treppen begehbar sind.

Ein beliebter Fehler bei der Bauplanung ist es auch, den bauseitigen Fußbodenüberstand oben am Austritt zu vergessen, obwohl die Bauordnungen diesen aber bei offenen Treppen verlangen. Die Größe dieses Überstandes oben am Austritt ist abhängig von der Ausführung der künftigen Treppe, also kümmern Sie sich rechtzeitig um diesen Punkt, denn Sie als Bauherr haben diesen Überstand in aller Regel selbst herzustellen!


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